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   FG Nürnberg, 03.06.2003 - VI 99/1999   

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https://dejure.org/2003,15014
FG Nürnberg, 03.06.2003 - VI 99/1999 (https://dejure.org/2003,15014)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 03.06.2003 - VI 99/1999 (https://dejure.org/2003,15014)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 03. Juni 2003 - VI 99/1999 (https://dejure.org/2003,15014)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapitaleinkünfte: Schätzung bei ungewöhnlichem Sachvortrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schätzung von Zinseinnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit der Ansetzung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Schätzungswege im Rahmen der Frage der verzinslichen Anlage von Geldvermögen ; Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch einen Steuerpflichtigen; Maß der Beweisnähe des Steuerpflichtigen für die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1356
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.11.1970 - V R 71/67

    Spinnweber-Zusatzsteuer - Entstehungsvoraussetzungen - Bekannte Sachverhalte -

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.06.2003 - VI 99/99
    Nach diesen Regeln geht die Unerweislichkeit entscheidungserheblicher steuerbegründender Tatsachen zu Lasten der Finanzbehörde, diejenige steuerbefreiender oder steuermindernder Tatsachen zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 5.11.1970 V R 71/67, BStBl II 1971, 220, 224; seither ständige Rechtsprechung).

    Sie trägt im Allgemeinen die objektive Beweislast für solche Tatsachen, die den Steueranspruch - hier: Kapitalerträge - begründen (vgl. BFH-Urteil vom 05.11.1970 V R 71/67, BStBl II 1971, 220).

  • BFH, 29.01.1992 - X R 145/90

    Einkünftekorrektur nach Schätzungsgrundsätzen auf Grund einer zu Unrecht

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.06.2003 - VI 99/99
    So hat der BFH im Urteil vom 29.01.1992 X R 145/90, BFH/NV 1992, 439 entschieden, dass der Ansatz von Zinsen im Schätzwege gerechtfertigt ist, wenn davon auszugehen ist, dass die Mittel verzinslich angelegt waren.

    Auch der BFH hat entschieden, dass der Ansatz von Zinsen im Schätzungswege gerechtfertigt ist, wenn davon auszugehen ist, dass die Mittel verzinslich angelegt waren (BFH v. 29.1.1992, BFH/NV 1992, 439).

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.06.2003 - VI 99/99
    In diesen Fällen kann dann das Finanzamt von der Existenz bestimmter Tatsachen auch unter Zugrundelegung eines geringeren als des sonst üblichen Grades an Überzeugung ausgehen (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 15.02.1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462).
  • BFH, 14.08.1991 - X R 86/88

    Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.06.2003 - VI 99/99
    Bei der Schätzung der im Jahr 1990 vom Kläger erzielten Zinsen ist der nach der neueren Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 14.08.1991 X R 68/88, BStBl II 1992, 128 m.w.N.) auch im Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren anzuwendende strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zu beachten, weil die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids vom 26.06.1997, in dem erstmals beim Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt wurden, nicht vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO : "soweit") abhängig ist, sondern der vorausgegangene Einkommensteuerbescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand (§ 164 Abs. 2 AO ) und damit ohne weitere Voraussetzungen der materiellen Rechtslage angepasst werden konnte.
  • FG Nürnberg, 21.10.2015 - 5 K 456/14

    Schätzung ausländischer Kapitaleinkünfte durch das Finanzamt: Indizienbeweis und

    Die Beweisnähe eines Steuerpflichtigen für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen - im Streitfall Aufbewahrung eines ungewöhnlich hohen Geldbetrages in bar oder Anlage des Geldes und Wertpapiere bei einer Bank mit entsprechenden Einkünften - verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung zu dessen Lasten um so mehr, je persönlicher (personenbezogener), ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger usw. die behaupteten Verhältnisse sind (vgl. Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.06.2003 VI 99/1999, EFG 2003, 1356, m. w. N.).

    a) Es ist - anders als beispielsweise in einem vom 6. Senat des FG Nürnberg entschiedenen Fall (Urteil vom 03.06.2003 VI 99/1999, EFG 2003, 1356; bestätigt mit BFH-Beschluss vom 21.01.2005 VIII B 163/03, BFH/NV 2005, 835), im dem der Steuerpflichtige Einlagen in einer feststehenden Höhe in sein Betriebsvermögen geleistet hatte, im hier vorliegenden Klageverfahren Fall bereits streitig, ob der vom Finanzamt angenommene hohe Geldbetrag überhaupt angespart worden ist.

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 10 K 43/10

    Beweislastverteilung bei nicht erklärten Zinseinnahmen - Schätzung von Einkünften

    Die Beweisnähe eines Steuerpflichtigen für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen - im Streitfall Aufbewahrung eines ungewöhnlich hohen Geldbetrages in bar oder Anlage des Geldes und Wertpapiere bei einer Bank mit entsprechenden Einkünften - verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung zu dessen Lasten um so mehr, je persönlicher (personenbezogener), ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger usw. die behaupteten Verhältnisse sind (vgl. Finanzgericht - FG - Nürnberg, Urteil vom 3. Juni 2003, VI 99/1999, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1356 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 3. Juni 2003, VI 99/1999, BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005, VIII B 163/03, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 835 m.w.N.), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, spricht bereits eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass hohe Geldbeträge, wie hier von 1.000.000 DM, sowie größere Erlöse aus Wertpapierbeständen in Höhe von rund 213.000 DM, wenn sie nicht alsbald benötigt werden, zins- und ertragbringend angelegt werden.

  • FG Düsseldorf, 07.09.2007 - 9 K 3577/05

    Schätzung von Zinseinkünften bei Barabhebung von 732.000 DM und ungeklärter

    Die Beweisnähe eines Steuerpflichtigen für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen (hier: Aufbewahrung eines ungewöhnlich hohen Geldbetrages in bar oder Anlage des Geldes bei einer Bank mit entsprechenden Einkünften) verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung zu dessen Lasten um so mehr, je persönlicher (personenbezogener), ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger usw. die behaupteten Verhältnisse sind (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 3.6.2003, VI 99/1999, EFG 2003, 1356 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 3.6.2003, VI 99/1999, BFH Beschluss vom 21.1.2005, VIII B 163/03, BFH/NV 2005, 835 m.w.N.), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, spricht bereits eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass hohe Geldbeträge, wie hier von mehr als 700.000 DM, wenn sie nicht alsbald benötigt werden, zinsbringend angelegt werden.

  • FG Saarland, 04.03.2004 - 2 K 116/01

    Geschäftsführer-Haftung: Ermessensnichtgebrauch bei Nichtberücksichtigung des

    Die Verletzung der Mitwirkungspflicht verringert jedoch nur das Beweismaß, das heißt, die Finanzbehörde darf sich mit einem geringeren Grad an Überzeugung begnügen (vgl. zum Beispiel BFH, Urteile vom 15. Februar 1989, X R 16/86, BStBl. II 1989, 462; vom 23. November 2000, III R 52/98, BFH/NV 2001, 882; FG Nürnberg, Urteil vom 3. Juni 2003, VI 99/1999, EFG 2003, 1356).
  • FG Münster, 24.04.2012 - 6 K 4728/09

    Hinzuschätzung von Einkünften; Mitwirkungspflicht des Stpfl.

    Die Beweisnähe eines Steuerpflichtigen für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung zu dessen Lasten um so mehr, je persönlicher (personenbezogener), ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger usw. die behaupteten Verhältnisse sind (FG Nürnberg, Urteil vom 03.06.2003, VI 99/99, EFG 2003, 1356; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2010, 10 K 43/10, EFG 2011, 804).
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